BGH - Urteil vom 10.03.1970
VI ZR 98/68
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 ;
Vorinstanzen:
OLG Mönchen,
LG Augsburg,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden, sich infolge Alkoholisierung des Fahrers überschlagenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 10.03.1970 - Aktenzeichen VI ZR 98/68

DRsp Nr. 2008/15130

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden, sich infolge Alkoholisierung des Fahrers überschlagenden Fahrzeug

1. Stößt ein zu schnell fahrendes Fahrzeug auf seiner Fahrbahnhälfte mit einem entgegenkommenden und plötzlich ins Schleudern geratenen Kfz zusammen, so kann aus der Lebenserfahren nichts dafür hergeleitet werden, dass die überhöhte Geschwindigkeit des ordnungsgemäß rechts fahrenden Fahrzeugs mitursächlich dafür war, dass es zu dem von dem Anderen verschuldeten Zusammenstoß gekommen ist. Das ins Schleudern geratene Fahrzeug trifft daher die alleinige Haftung.

»2. Einem Kraftwagenfahrer, der bei einem Kraftfahrzeugzusammenstoß verletzt wird, kann nach den Erfahrungen, die bisher mit Sicherheitsgurten gemacht wurden, nicht als Mitverschulden angerechnet werden, daß er sich nicht angeschnallt hat.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 ;

Tatbestand: