OLG Nürnberg - Urteil vom 15.12.1989
6 U 2012/89
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 149
DAR 1991, 149
DfS Nr. 1994/101
NJW 1991, 1621
NJW 1991, 1621
NZV 1991, 67
NZV 1991, 67
VRS 1991, 90
VRS 80, 90
VersR 1991, 114
VersR 1991, 114
ZfS 1991, 81
r+s 1991, 84
r+s 1991, 84
zfs 1991, 81
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 09.05.1989

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger beim Rückwärtsfahren

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.1989 - Aktenzeichen 6 U 2012/89

DRsp Nr. 1994/12977

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger beim Rückwärtsfahren

»1. Beim Rückwärtsfahren hat sich der Fahrer, bevor er mit der Rückwärtsbewegung beginnt, davon zu überzeugen, daß auch solche Teile der Straße, die er rückwärts befahren will, von Hindernissen frei sind, die er im Rückspiegel oder durch Umschauen nicht zu übersehen vermag (sog. toter Winkel). Gegebenenfalls hat er sich einweisen zu lassen.«2. Hält sich von dem Fahrer des PKW unbemerkt ein Kind hinter dem Fahrzeug auf und wird dieses beim Rückwärtsfahren überrollt, so trägt der PKW die volle Haftung.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 9. Mai 1989 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten- haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt 170.592,15 DM.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.592,15 DM (Nr. 1. des Ersturteils), 120.000 DM (Nr. 2. des Ersturteils), 5.000 DM (Nr. 3. des Ersturteils) = insgesamt 170.592,15 DM festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ; StVG § 7 § 17 ;