BGH - Urteil vom 17.12.1974
VI ZR 207/73
Normen:
StVO (1970) § 35 § 38 ;
Fundstellen:
BGHZ 63, 327
DAR 1975, 111
MDR 1975, 392
NJW 1975, 648
VRS 48, 260
VerkMitt 1975, 25
VersR 1975, 380
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in einen Kreuzungsbereich hineinfahrenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 17.12.1974 - Aktenzeichen VI ZR 207/73

DRsp Nr. 1994/5543

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in einen Kreuzungsbereich hineinfahrenden Fahrzeug

»1. Die nach § 38 StVO bevorrechtigten Kraftfahrzeuge (hier: Krankentransportwagen) dürfen, wenn sie Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet haben, an Kreuzungen die ihnen von anderen Verkehrsteilnehmern geschaffene frei Bahn auch dann ausnutzen, wenn sie an sich wartepflichtig wären. Dies gilt auch, wenn die Vorfahrtregelung durch Lichtzeichenanlage getroffen wird.«2. Kommt es zu einer Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Krankenwagen mit einem an sich bevorrechtigten Omnibus, so ist von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen, da der an sich vorfahrtberechtigte Omnibus dem Rettungswagen den Vorrang hätte einräumen müssen.

Normenkette:

StVO (1970) § 35 § 38 ;

Tatbestand: