OLG Celle - Urteil vom 02.12.2004
14 U 103/04
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 504
MDR 2005, 504
MDR 2005, 504
OLGReport-Celle 2005, 50
OLGReport-Celle 2005, 50
OLGReport-Celle 2005, 50
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 315/03

Haftungsverteilung bei Kollision von Radfahrern auf einem Radweg; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 14 U 103/04

DRsp Nr. 2005/385

Haftungsverteilung bei Kollision von Radfahrern auf einem Radweg; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Stürzt ein Radfahrer beim Ausweichen vor zwei verkehrswidrig entgegenkommenden Radfahrern, haften diese ihm zu 100 %.

2. 12000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann (Radfahrer) aus Verkehrsunfall bei disloziertem Armbruch in Gelenknähe sowie ein im Rahmen der Behandlung hinzugetretenes Intubationsgranulom mit einer vergleichsweise langen Behandlungszeit.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 29. März 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.433,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2003 auf einen Betrag von 5.519,75 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2000 zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind und soweit die immateriellen Ansprüche noch nicht sicher vorhersehbar sind.