OLG Stuttgart - Urteil vom 22.12.1977
6 U 132/77
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 341

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.1977 - Aktenzeichen 6 U 132/77

DRsp Nr. 1994/13570

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge

1. Selbst eine nicht unerhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit hat im Falle eines Verkehrsunfalls - Zusammenstoß eines Motorrads mit einem entgegenkommenden Pkw - außer Betracht zu bleiben und hindert die Entlastung des zu schnell Fahrenden nach § 7 Abs. 2 StVG nicht, wenn sie nicht ursächlich für den Unfall wurde und auch die Unfallfolgen nicht in ihrem Ausmaß erhöht hat.2. Kommt es zu einer Kollision eines Motorrads mit einem entgegenkommenden PKW, so trägt das Motorrad die alleinige Haftung, wenn sich die Kollision im Bereich der Fahrbahn des PKW ereignet hat. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW bleibt bei der Haftungsabwägung außer Betracht, soweit sie nicht unfallursächlich war und sich auch auf die Unfallfolgen nicht ausgewirkt hat.

Normenkette:

§ ;