SchlHOLG - Urteil vom 11.10.1973
7 U 37/73
Normen:
StVO (a.F.) § 9 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1974, 680

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge

SchlHOLG, Urteil vom 11.10.1973 - Aktenzeichen 7 U 37/73

DRsp Nr. 1994/13893

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge

Kommt es bei Straßenglätte zu einer Kollision eines schleudernden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Omnibus, so trifft Letzteren kein Verschulden, wenn er eine angepasste Geschwindigkeit eingehalten hat. Es handelt sich aus seiner Sicht um ein unabwendbares Ereignis, da er zwar auf Sicht fahren, sich aber nicht auf plötzlich in die Fahrbahn tretende Hindernisse einstellen muss. Den ins Schleudern geratenen PKW trifft daher die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 9 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1974, 680