OLG München - Endurteil vom 15.12.2017
10 U 104/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 19425/15

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten KreuzungHöhe der nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähigen Unkostenpauschale

OLG München, Endurteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 10 U 104/17

DRsp Nr. 2018/1200

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung Höhe der nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähigen Unkostenpauschale

1. Kommt es an einer ampelgeregelten Kreuzung zu einer Kollision zweier kreuzender Fahrzeuge, die jeweils behaupten, bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren zu sein, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen, wenn nicht einer von ihnen beweist, dass der Unfall unabhängig von der Ampelschaltung von dem anderen Teil verursacht wurde. 2. Die Höhe der zu erstattenden Unkostenpauschale beträgt 25 und nicht 30 EUR.

Tenor

1.

Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten sind jeweils des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2.

Die Berufung des Drittwiderklägers wird zurückgewiesen.

3.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.2016 bzgl. I., II. und V. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 512,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.

V. 4. 5. 6. 7.