Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einer ampelgeregelten Kreuzung und fehlendem Nachweis feindlichen Grüns durch die Klägerin; Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verkehrsunfallprozess; Gewährung rechtlichen Gehörs durch Anhörung einer Partei
KG, Beschluss vom 22.09.2008 - Aktenzeichen 12 U 3/08
DRsp Nr. 2011/1990
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einer ampelgeregelten Kreuzung und fehlendem Nachweis "feindlichen Grüns" durch die Klägerin; Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verkehrsunfallprozess; Gewährung rechtlichen Gehörs durch Anhörung einer Partei
1. Ergeben Auskünfte der Verkehrsbehörde, dass die Lichtzeichenanlage der Kreuzung im Unfallzeitpunkt störungsfrei lief, gebietet die bloße Behauptung eines Schaltungsfehlers ("feindliches Grün") ohne Darlegung näherer Anknüpfungstatsachen nicht das beantragte Einholen eines Sachverständigengutachtens.2. Entscheidend für die Notwendigkeit der Parteianhörung ist der Umstand, dass lediglich einer der Parteien ein Zeuge zur Verfügung steht, weil sich nur in ihrem Fahrzeug ein Beifahrer befunden hat, während auf der anderen Seite der im Fahrzeug des Unfallgegners allein befindliche Fahrer mitverklagt wird.3. Das Erstgericht ist nicht verpflichtet, die Klägerin als Fahrerin ihres Fahrzeugs persönlich anzuhören, wenn neben einem von der Gegenseite benannten und vernommenen - neutralen - Zeugen zwei weitere - unabhängige - Zeugen zur Verfügung stehen, aber die Klägerin sich auf diese nicht beruft.
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2ZPO zurückzuweisen.
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