BGH - Urteil vom 21.06.1960
VI ZR 69/59
Normen:
StVO (a.F.) § 1 § 9 § 10 ;
Fundstellen:
VersR 1960, 925
Vorinstanzen:
OLG München,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Überholen

BGH, Urteil vom 21.06.1960 - Aktenzeichen VI ZR 69/59

DRsp Nr. 1994/6402

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Überholen

1. Von dem überholten Fahrzeug kann nur unter besonderen Umständen erwartet werden, dass es seine Geschwindigkeit reduziert, um einen zügigen Abschluss des Überholvorgangs zu ermöglichen.2. Kann der Überholende den Überholvorgang wegen entgegen kommender Fahrzeuge nicht abschließen, sondern schert er hinter dem zu überholenden Fahrzeug wieder ein und berührt es dabei, so trägt das überholende Fahrzeug die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 § 9 § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger führte am 20. September 1954 nach 18 Uhr seinen Personenkraftwagen - DKW -, vom Bahnhof A. kommend, durch die B.-Straße, hielt an deren Einmündung in die Bundesstraße ... kurz an und fuhr dann auf der 7,5 m breiten Bundesstraße in Richtung Bad R. weiter. Auf der Bundesstraße folgte ihm der vom Beklagten L. gesteuerte Lastkraftwagen - Daimler Benz - des Beklagten F.