LG Wuppertal vom 21.12.1999
16 S 199/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 6 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 168

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr im Bereich einer schlecht einsehbaren Kurve

LG Wuppertal, vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 16 S 199/99

DRsp Nr. 2008/13722

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr im Bereich einer schlecht einsehbaren Kurve

Benutzt ein LKW-Fahrer auf einer belebten innerörtlichen Durchgangsstraße in einer schlecht einsehbaren Kurve die Gegenfahrbahn, um einem Hindernis auszuweichen, so hat er den Gegenverkehr durch mehrmaliges Betätigen des Blinklichts und akustische Zeichen zu warnen. Unterbleibt dies und kommt es zu einer Kollision mit einem auf glatter Straße ins Schleudern gekommenen PKW des Gegenverkehrs, so ist von einer Haftungsverteilung von 50 : 50 auch dann auszugehen, wenn der verbleibende Verkehrsraum für ein gefahrloses Vorbeifahren ausgereicht hätte.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 6 ;
Fundstellen
DAR 2000, 168