KG - Urteil vom 17.12.1990
12 U 960/90
Normen:
StVO § 9 Abs. 1 Satz 2 § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 194
VRS 1991, 415

Haftungsverteilung bei Kollision zweier parallel rechts abbiegender Fahrzeuge

KG, Urteil vom 17.12.1990 - Aktenzeichen 12 U 960/90

DRsp Nr. 1994/7796

Haftungsverteilung bei Kollision zweier parallel rechts abbiegender Fahrzeuge

»Der Kraftfahrer, der sich zuerst rechts eingeordnet hat und rechts abbiegt, ohne daß Fahrstreifen für Rechtsabbieger markiert bzw. vorhanden sind, ist berechtigt, auf den ersten freien, markierten Fahrstreifen der Straße einzufahren, in die er abbiegt. Wenn er hieran durch einen parallel mit ihm abbiegenden Verkehrsteilnehmer behindert wird, hat letzterer den gesamten Unfallschaden zu tragen.«

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 1 Satz 2 § 7 Abs. 5 ;

Hinweise:

zur Haftung bei Auffahrunfall infolge Fahrstreifenwechsels s. KG NZV 1990, 187.

Fundstellen
NZV 1991, 194
VRS 1991, 415