LG Mühlhausen - Urteil vom 30.10.2007
3 O 1170/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVG § 18; StVO § 2 Abs. 4; StVO § 10;

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem geisterfahrenden Radfahrer auf dem Gehweg und dem aus einem Grundstück über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahrenden PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei hälftigem Mitverschulden des Geschädigten

LG Mühlhausen, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 3 O 1170/06

DRsp Nr. 2009/8439

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem "geisterfahrenden" Radfahrer auf dem Gehweg und dem aus einem Grundstück über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahrenden PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei hälftigem Mitverschulden des Geschädigten

1. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer, der pflichtwidrig den Gehweg - und dies noch in falscher Richtung - befährt und einem PKW, der aus einem Grundstück über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfährt, haften beide für das Unfallgeschehen je zur Hälfte. 2. 4000 EUR für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall einen Bänderriss im Schultergelenk (Tossy III-Verletzung) erlitt mit einer MdE von 100 % für 89 Tage. 8 Tage stationäre Behandlung (zwei KH-Aufenthalte mit jeweils Operation), anschließend länger andauernde ambulante Behandlung.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 276,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2007 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.