OLG Celle - Urteil vom 19.12.2007
14 U 97/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 274
OLGReport-Celle 2008, 274
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 165/06

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem nachfolgenden überholenden PKW mit einem in gleicher Richtung vorausfahrenden, aber bereits in Schrägstellung befindlichen, Linksabbiegers [hier 50:50]; Schmerzensgeldbemessung bei multiplen Verletzungen

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 14 U 97/07

DRsp Nr. 2008/3610

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem nachfolgenden überholenden PKW mit einem in gleicher Richtung vorausfahrenden, aber bereits in Schrägstellung befindlichen, Linksabbiegers [hier 50:50]; Schmerzensgeldbemessung bei multiplen Verletzungen

1. BeSchmerzensgeldbemessung bei unfallbedingter HWS-Distoi einer Kollision eines nachfolgenden überholenden Fahrzeuges mit einem in gleicher Richtung vorausfahrenden, aber bereits in Schrägstellung befindlichen Linksabbieger spricht weder ein Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO gegen den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeuges noch ein Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen die Pflicht zur zweiten Rückschau aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO gegen den Linksabbieger.

2. 6500 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens, der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes sowie des Innenbandes und des hinteren Schrägbandes des linken Kniegelenks, beiderseitige Rippenserienfraktur, Hämatomthorax (Einblutung in den Lungenfellraum), Ruptur der rechten Niere mit umgebendem Bluterguss mit einer MdE von 100 % für mehrere Monate.