KG - Urteil vom 09.10.1969
12 U 2388/68
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1970, 71
DRsp I(123)138b
ES Kfz-Schaden C-1/8
NJW 1970, 431

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen zwei PKW bei noch gelbem Ampellicht

KG, Urteil vom 09.10.1969 - Aktenzeichen 12 U 2388/68

DRsp Nr. 1994/1834

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen zwei PKW bei noch gelbem Ampellicht

»1. Ein Kraftfahrer darf auch bei gelbem Ampellicht noch in eine Kreuzung einfahren, wenn er bei dem Aufleuchten des Gelblichtes der Kreuzung schon so nahe war, daß er nicht mehr ohne Gefahr vor ihr anhalten konnte. Er hat in diesem Fall die Kreuzung regelmäßig durch zügiges Weiterfahren auch dann freizumachen, wenn die Ampel für ihn auf "Rot" umgeschaltet wird, muss hierbei allerdings dem Querverkehr besondere Beobachtung schenken.2. Ein Kraftfahrer, der bei dem Umschalten einer von einem Polizeibeamten bedienten Ampel auf "Grün" "zügig" in den Kreuzungsbereich einfährt, ohne sich zu vergewissern, daß die Kreuzung von Nachzüglern frei ist, handelt fahrlässig.3. Ungefähre Angaben und Schätzungen von Unfallbeteiligten und Zeugen bieten für eine Berechnung, bei der es unter Umständen auf Bruchteile von Sekunden und Metern ankommt, keine geeignete Grundlage.4. Der Eigentümer, der ein unfallgeschädigtes Fahrzeug selbst instand setzt, kann als Schadenersatz den Betrag verlangen, den eine Werkstatt üblicherweise für die Instandsetzung in Rechnung gestellt hätte.«5. Hälftige Schadensteilung, wenn nicht bewiesen ist, dass der eine der Fahrer bei Rot in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe: