BGH - Urteil vom 28.11.1961
VI ZR 89/61
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
VRS 22, 91
VersR 1962, 164
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Haftungsverteilung bei plötzlichem Hineintreten eines Fußgängers in die Fahrbahn eines sich nähernden PKW; Begriff des unabwendbaren Ereignisses

BGH, Urteil vom 28.11.1961 - Aktenzeichen VI ZR 89/61

DRsp Nr. 1994/6319

Haftungsverteilung bei plötzlichem Hineintreten eines Fußgängers in die Fahrbahn eines sich nähernden PKW; Begriff des unabwendbaren Ereignisses

1. Unabwendbarkeit i.S. des § 7 Abs. 2 StVG bedeutet nicht die absolute Unvermeidbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses. Sie ist ein zwar hochgespannter, jedoch dem menschlichen Vermögen angepasster Begriff und bedeutet, dass der Unfall für einen Kraftfahrer in der Lage des Betroffenen selbst bei äußerster Sorgfalt und Geistesgegenwart nicht zu vermeiden gewesen wäre. Es ist daher nicht rückschauend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten des Beklagten möglicherweise vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen, ob er die äußerste, nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beobachtet hat.2. Tritt ein Fußgänger kurz vor einem herannahenden PKW plötzlich und unerwartet auf die Fahrbahn, so ist eine anschließende Kollision für den PKW-Fahrer ein unabwendbares Ereignis, wenn er innerhalb einer ihm zuzubilligenden Schrecksekunde sich entschließt, das Fahrzeug abzubremsen, anstatt nach links auszuweichen, was innerhalb der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ein sehr gefährliches Fahrmanöver gewesen wäre. Dem Fußgänger bzw. seinen Hinterbliebenen stehen daher keinerlei Ersatzansprüche zu.

Normenkette:

StVG § 7 ;

Tatbestand: