BGH - Urteil vom 25.09.1962
VI ZR 251/61
Normen:
StVO (a.F.) § 11 ;
Fundstellen:
VRS 24, 15
VersR 1962, 1203
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Schäden eines einem Linksabbieger nach rechts ausweichenden Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 25.09.1962 - Aktenzeichen VI ZR 251/61

DRsp Nr. 1994/6271

Haftungsverteilung bei Schäden eines einem Linksabbieger nach rechts ausweichenden Fahrzeugs

1. Die Abgabe eines Abbiegezeichens ist im Allgemeinen dann rechtzeitig, wenn sich die anderen Verkehrsteilnehmer auf die Absicht des Anzeigenden, seine Richtung zu ändern, in Ruhe einstellen können.2. Ob dies gewährleistet ist, hängt nicht so sehr von der noch bestehenden Entfernung vom Abbiegepunkt ab als vielmehr von der bis zum Abbiegen verbleibenden Zeitspanne.3. Überholt ein PKW einen LKW-Fahrer und verlangsamt er anschließend seine Fahrt, um unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach links abzubiegen, so verhält er sich jedenfalls dann nicht verkehrswidrig, wenn der nachfolgende LKW in seiner Geradeausfahrt nicht behindert wird, sondern rechts vorbeifahren kann. Entschließt dieser sich gleichwohl, das nach links eingeordnete Fahrzeug links zu überholen und kommt er anschließend zu Schaden, weil der Überholvorgang wegen auftretenden Gegenverkehr abgebrochen werden muss und er nach rechts ausweicht, so haftet der links abbiegende PKW nicht, da er sich nicht verkehrswidrig verhalten hat.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 11 ;

Tatbestand: