BGH - Urteil vom 27.11.1962
VI ZR 217/61
Normen:
BGB § 677 § 683 ;
Fundstellen:
BGHZ 38, 270
JZ 1963, 547
JuS 1963, 199
NJW 1963, 390
VRS 24, 85
VersR 1963, 1022
VersR 1963, 143
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Schäden eines Kraftfahrers durch Ausweichen vor einem plötzlich aus dem Gegenverkehr in seine Fahrbahn einbiegenden Radfahrer

BGH, Urteil vom 27.11.1962 - Aktenzeichen VI ZR 217/61

DRsp Nr. 1994/6248

Haftungsverteilung bei Schäden eines Kraftfahrers durch Ausweichen vor einem plötzlich aus dem Gegenverkehr in seine Fahrbahn einbiegenden Radfahrer

»1. Ein Kraftfahrer, der in einer plötzlichen Gefahrenlage sich selbst schädigt und dadurch einen anderen davor bewahrt, durch das Kraftfahrzeug überfahren zu werden, kann von dem Geretteten angemessenen Ersatz verlangen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr zu berücksichtigen. Der Anspruch setzt voraus, dass sich der Kraftfahrer nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten kann.«2. Ein Kraftfahrer braucht nicht damit zu rechnen, dass ein ihm entgegen kommender Radfahrer plötzlich ohne ersichtlichen Grund in die Gegenfahrbahn einbiegen werde. Selbst der besonders sorgfältige Kraftfahrer braucht sich auf ein so ungewöhnliches Verhalten auch gegenüber 10-11jährigen Radfahrern nicht einzustellen.3. Bei der Bemessung eines Anspruchs aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ist die Betriebsgefahr des von dem Anspruchsteller geführten Fahrzeugs zu berücksichtigen.4. Dies führt vorliegend zu einer hälftigen Schadensteilung.

Normenkette:

BGB § 677 § 683 ;

Tatbestand: