OLG Naumburg - Urteil vom 12.12.2008
6 U 106/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
MDR 2009, 863
NJW-RR 2009, 744
NZV 2009, 227
OLGReport-Naumburg 2009, 366
VersR 2009, 373
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 16/08

Haftungsverteilung bei Schädigung des Insassen eines links abbiegenden Pkw; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 6 U 106/08

DRsp Nr. 2009/3889

Haftungsverteilung bei Schädigung des Insassen eines links abbiegenden Pkw; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Der Kfz-Führer, der vor einem Lkw fährt und von der Bundesstraße nach links in einen Waldweg abbiegt, haftet für die Unfallfolgen in der Regel allein, wenn der den Lkw überholende, nachfolgende Fahrzeugführer mit dem Linksabbieger zusammenstößt. 2.1 Einem Insassen (hier ein angeschnalltes Kind), der im abbiegenden Kfz saß, können die beteiligten Fahrzeughalter keine Mitverursachungsquote anlasten. 2.2 Der geschädigte Kfz-Insasse, der weder Fahrzeughalter noch -führer ist, haftet als unbeteiligter Dritter nach § 17 Abs. 1 StVG auch nicht anteilsmäßig, weil er den Schaden nicht verursacht hat. 2.3 Für seinen Schaden haften die beteiligten Halter oder Fahrzeugführer entsprechend § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

3. 250 EUR Schmerzensgeld für ein dreijähriges Mädchen, das bei einem Verkehrsunfall eine Schädelprellung erlitt.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin zu 1) und des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin zu 2) das Urteil des Landgerichts Stendal vom 13. August 2008, Az. 23 O 16/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: