BGH - Urteil vom 26.11.1974
VI ZR 10/74
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 1975, 73
MDR 1975, 309
NJW 1975, 312
VRS 48, 167
VersR 1975, 331
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Haftungsverteilung bei seitlichem Zusammenstoß beim Überholen

BGH, Urteil vom 26.11.1974 - Aktenzeichen VI ZR 10/74

DRsp Nr. 1994/5549

Haftungsverteilung bei seitlichem Zusammenstoß beim Überholen

»1. Es richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls, ob bei einem Zusammenstoß zwischen überholendem und überholten Fahrzeug der Anscheins- beweis für ein Verschulden des überholenden Fahrers spricht.«2. Kommt es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem überholenden und dem überholten Fahrzeug, so ist bei nicht geklärtem Unfallhergang unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs von einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Überholenden auszugehen.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Am 5. Oktober 1971 gegen 6.30 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Pkw (Ford 15 M RS) auf der rechten Fahrbahn der Landstraße von V. nach S. Kurz vor einer Rechtskurve - die Fahrbahn war dort durch eine ununterbrochene Mittellinie gekennzeichnet - versuchte der Erstbeklagte ihn mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw (Renault R 16) zu überholen. Dabei stieß der Renault mit der rechten Vorderkante gegen die linke Hinterseite des Ford.