OLG Hamm - Urteil vom 13.12.1999
13 U 111/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 847 § 421 §§ 249 ff. § 823 § 897 § 849 ; PflVG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; StVG § 7 § 17 § 18 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 265
DAR 2000, 265
MDR 2000, 639
MDR 2000, 639
NZV 2000, 372
NZV 2000, 372
OLGReport-Hamm 2001, 240
OLGReport-Hamm 2001, 240
SP 2000, 167
SP 2000, 167
ZfS 2000, 243
zfs 2000, 243
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 20.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 18/99

Haftungsverteilung bei Streifkollision eines PKW mit einem entgegenkommenden, überholenden Motorrad

OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 13 U 111/99

DRsp Nr. 2000/7200

Haftungsverteilung bei Streifkollision eines PKW mit einem entgegenkommenden, überholenden Motorrad

»1. Der Ermessensspielraum des Rechtsfahrgebotes aus § 2 Abs. 2 StVO entfällt, wenn die Straße wegen Kuppen oder Kurven unübersichtlich ist. Dann muss die äußerste rechte Fahrbahnseite benutzt werden.2. Auch bei einem 9 Jahre alten Fahrzeug ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung die nächst tiefere Klasse aus der Tabelle Sanden/Danner zu Grunde zu legen.«3. Das den Kraftfahrer in § 2 Abs. 2 StVO eingeräumte Ermessen, möglichst weit rechts zu fahren, gilt nicht, wenn die Strecke unübersichtlich wird. Besteht die Gefahr, dass die Unübersichtlichkeit der Strecke ein evtl. erforderliches rechtzeitiges Ausweichen nach rechts hin nicht mehr zulässt, muss der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einhalten.4. Kommt es zu einer Kollision eines nicht äußerst rechts fahrenden PKW mit einem entgegenkommenden Motorrad-Fahrer, der kurz zuvor überholt hat, obwohl er die zum Überholen erforderliche Strecke nicht vollständig einsehen konnte, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Motorradfahrers vorzunehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 847 § 421 §§ 249 ff. § 823 § 897 § 849 ; PflVG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; StVG § 7 § 17 § 18 § 17 Abs. 1 ;