SchlHOLG - Urteil vom 01.03.2007
7 U 68/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2007, 586
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 155/05

Haftungsverteilung bei streitigem und nicht bewiesenem Rotlichtverstoß

SchlHOLG, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 7 U 68/06

DRsp Nr. 2007/18663

Haftungsverteilung bei streitigem und nicht bewiesenem Rotlichtverstoß

»Volle Haftung des Vorfahrtverletzers bei streitigem und nicht bewiesenem Rotlichtverstoß des Vorfahrtberechtigten.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 ; StVO § 8 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15. Dezember 2004 in A., Kreuzungsbereich ... in Anspruch.

Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen Pkw ..., amtliches Kennzeichen ... B. Straße. Sie wollte nach links in die bevorrechtigte C. Chaussee abbiegen. Der Kreuzungsbereich ist für den Verkehr aus der B Straße mit dem Zeichen 206 gemäß § 41 StVO ("Stoppschild") beschildert. Wegen der Einzelheiten der Unfallörtlichkeiten wird auf die Skizze Blatt 7 der Beiakte Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe ... verwiesen. Links der B. Straße befindet sich in einer Entfernung von rund 25 m auf der C. Chaussee eine Fußgängerbedarfsampel.