BGH - Urteil vom 24.03.1959
VI ZR 91/58
Normen:
StVO (a.F.) § 1 § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1959, 242
MDR 1959, 655
VRS 17, 3
VersR 1959, 559
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Haftungsverteilung bei Unfall eines Motorradfahrers aufgrund falscher Reaktion auf einen entgegenkommenden Linksabbieger

BGH, Urteil vom 24.03.1959 - Aktenzeichen VI ZR 91/58

DRsp Nr. 1994/6470

Haftungsverteilung bei Unfall eines Motorradfahrers aufgrund falscher Reaktion auf einen entgegenkommenden Linksabbieger

»1. Ein Fahrer, der beim Einordnen zum Abbiegen nach links mit seinem Fahrzeug die - nicht gekennzeichnete - Mittellinie einer 8 m breiten Straße gering überschreitet, handelt nicht ohne weiteres schuldhaft.2. Ein entgegenkommender Fahrer muss mit Fahrzeugen, die sich zur Straßenmitte einordnen, um in eine links abzweigende Straße einzufahren, rechnen. Bleibt genügend Platz zur Weiterfahrt, so kann er sich selbst dann nicht auf eine überraschende Gefahrenlage (Verletzung des Vorfahrtsrechts) berufen, wenn der entgegenkommende Fahrer die Mittellinie der Fahrbahn mit seinem Fahrzeug geringfügig überschreitet.«3. Weicht der Motorroller nach links aus, weil er befürchtet, dass der entgegen kommende, links abbiegende PKW ihn die Vorfahrt nehmen werde und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, so ist von hälftiger Schadensteilung zwischen dem Linksabbieger und dem Motorradfahrers auszugehen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand: