OLG Dresden - Urteil vom 20.12.2000
12 U 2428/00
Normen:
StVO § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 429
OLGR-Dresden 2001, 211
OLGReport-Dresden 2001, 211

Haftungsverteilung bei unzulässigem Einsatz des Martinshorns

OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 12 U 2428/00

DRsp Nr. 2005/14408

Haftungsverteilung bei unzulässigem Einsatz des Martinshorns

»Im Haftpflichtprozess ist zulasten des Halters des Einsatzwagens zu berücksichtigen, dass der Einsatz des Sondersignals nicht zulässig war.«

Normenkette:

StVO § 38 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG; der Beklagte hat gegen die Widerbeklagten einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, § Nr. 1 und 2 PflVG. Die Verteilung der im Wesentlichen unstreitigen Schäden der Parteien folgt einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3. Die Feststellungsklage ist unzulässig, im übrigen sind die Klage und die Widerklage teilweise begründet.

Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil kein Feststellungsinteresse besteht. Der Beklagte hat die Zahlungen zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Er hat sich eines Rückforderungsanspruches auch nicht berühmt. Damit ist der Kläger durch § 814 BGB hinreichend geschützt, er hat kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung der Erledigung ist damit nicht möglich.

Die Klage ist in Höhe von 1.052,50 DM begründet.