OLG Köln - Urteil vom 21.12.1982
3 U 77/82
Normen:
StVO § 8 Abs. 2 § 10 ;
Fundstellen:
VRS 66, 255
VersR 1984, 645

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

OLG Köln, Urteil vom 21.12.1982 - Aktenzeichen 3 U 77/82

DRsp Nr. 1994/12496

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Befindet sich ein Fahrzeug auf einer vorfahrtberechtigten Straße, so wird die Vorfahrt nicht dadurch aufgehoben, dass es unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot scharf links eingeordnet ist. Im Falle einer Kollision aufgrund einer Vorfahrtverletzung trägt daher das die Vorfahrt verletzende Fahrzeug die volle Haftung.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 2 § 10 ;

Hinweise:

Der BGH hat durch Beschluß v. 14.02.1984 - VI ZR 94/83 - die Revision des Kl. nicht angenommen.

Fundstellen
VRS 66, 255
VersR 1984, 645