OLG Köln - Urteil vom 29.09.1959
4 U 67/59
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1960, 644

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

OLG Köln, Urteil vom 29.09.1959 - Aktenzeichen 4 U 67/59

DRsp Nr. 1994/12679

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

1. Gilt an einer Kreuzung die Vorfahrtregel "rechts vor links", so kann der vorfahrtberechtigte Fahrer in der Regel darauf vertrauen, dass der wartepflichtige Fahrer sein Vorrecht beachten werde. Erkennt er jedoch, dass dies nicht der Fall ist, so kann er nicht mit der Berufung auf sein Vorfahrtrecht für sich in Anspruch nehmen, es liege ein unabwendbares Ereignis vor. In diesem Fall ist vielmehr eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.2. Der wartepflichtige Fahrer kann sich jedenfalls dann nicht auf ein unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Abs. 2 StVG berufen, wenn er selbst alkoholisiert war (Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Vorfalls: 0,99 o/oo).

Normenkette:

StVG § 7 ;

Hinweise:

So auch OLG Braunschweig v. 11.08.1966, NdsRpfl 1966, 243 (0,44 o/oo)

Fundstellen
VersR 1960, 644