KG - Urteil vom 13.12.1982
12 U 2001/82
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 17 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 82
VRS 64, 172
VersR 1983, 839

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung bei Dunkelheit

KG, Urteil vom 13.12.1982 - Aktenzeichen 12 U 2001/82

DRsp Nr. 1994/7905

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung bei Dunkelheit

1. Wird ein Kraftfahrzeug zur Nachtzeit von einem vorfahrtsberechtigten Kraftfahrer ohne Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen geführt, so spricht bei einem Zusammenstoß mit einem von einem wartepflichtigen Kraftfahrer geführten Fahrzeug der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Unfall von dem Vorfahrtsberechtigten schuldhaft verursacht worden ist.2. Lässt sich in einem solchen Fall ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden des Wartepflichtigen nicht festgestellt, so kommt die volle zivilrechtliche Haftung des Vorfahrtberechtigten in Betracht.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 17 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
DAR 1983, 82
VRS 64, 172
VersR 1983, 839