BGH - Urteil vom 07.06.1968
VI ZR 1/67
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1968, 1267
DRsp I(145)5Nr. 27
NJW 1968, 2287
VRS 68, 800
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Kollision von Zweiradfahrern; Zurechnung des Erwerbsschadens bei Frühpensionierung aufgrund einer bis dahin unentdeckten Hirnarteriosklerose

BGH, Urteil vom 07.06.1968 - Aktenzeichen VI ZR 1/67

DRsp Nr. 1996/15126

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Kollision von Zweiradfahrern; Zurechnung des Erwerbsschadens bei Frühpensionierung aufgrund einer bis dahin unentdeckten Hirnarteriosklerose

1. Kommt es zu einer Kollision von zwei Zweiradfahrern, weil einer von ihnen die Vorfahrt des anderen nicht beachtet hat, so haftet der wartepflichtige Fahrer auch dann in vollem Umfang, wenn der vorfahrtberechtigte Fahrer unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen hat, dass dem die Vorfahrt verletzenden Fahrer Halterufe galten, er aber trotz möglicherweise erkannter Vorfahrtverletzung sein Fahrzeug nicht mehr abbremsen konnte.

»2. Das Verbot, den Körper und die Gesundheit eines anderen zu verletzen, soll nicht davor schützen, dass bei einem Unfallverletzten eine bis dahin verborgene Krankheit (hier: Hirnarteriosklerose) entdeckt wird und der Verletzte deshalb früher in den Ruhestand versetzt wird, als es sonst geschehen wäre. Der Schaden, den der Verletzte durch die frühere Pensionierung erleidet, liegt nicht im Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB und ist daher nicht von dem Schädiger zu ersetzen (Fortbildung von BGHZ 27, 137).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand: