OLG Celle - Urteil vom 27.07.1972
5 U 16/72
Normen:
StVO (a.F.) § 13 ;
Fundstellen:
VersR 1973, 257

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Vorfahrtregelung bei Anliegerstraßen

OLG Celle, Urteil vom 27.07.1972 - Aktenzeichen 5 U 16/72

DRsp Nr. 1994/8564

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Vorfahrtregelung bei Anliegerstraßen

1. An der Einmündung einer Anliegerstraße gilt mangels einer näheren Regelung die Vorfahrt-Grundregel "rechts vor links". Dass durch die Beschilderung der Fahrzeugverkehr eingeschränkt wird, hat keine Auswirkungen auf die Vorfahrtregelung.2. Fährt ein 8-jähriger Radfahrer aus der bevorrechtigten Anliegerstraße heraus und kommt es zu einer Kollision mit einem PKW, so haftet dieser für den eingetretenen Schaden allein. Dies gilt auch im Falle einer starken Sichtbehinderung durch einen Platzregen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 13 ;

Hinweise: