BGH - Urteil vom 21.03.1961
VI ZR 132/60
Normen:
StVO (a.F.) § 1 § 11 ;
Fundstellen:
VRS 20, 410
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Haftungsverteilung beim Auffahren eines Motorrades auf einen anhaltenden LKW

BGH, Urteil vom 21.03.1961 - Aktenzeichen VI ZR 132/60

DRsp Nr. 1994/6360

Haftungsverteilung beim Auffahren eines Motorrades auf einen anhaltenden LKW

Hält ein LKW, der mit nach hinten über die Ladefläche ragenden Eisenträgern beladen ist, an, ohne dass die Verkehrslage hierzu Anlass gibt und hat er ein Haltezeichen erst im letzten Moment gegeben, so ist beim Auffahren eines Motorrades von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen. Der Motorradfahrer konnte nicht aus einer Verminderung der Geschwindigkeit durch bloßes Gaswegnehmen auf die Anhalteabsicht des LKW schließen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 § 11 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der Gendarmeriemeister ist, befand sich am 12. Mai 1956 gegen 16 Uhr mit seinem Dienstkraftrad (BMW, 245 ccm) auf einer Dienstfahrt von W. nach N. Vor ihm fuhr in einer Entfernung von etwa 100 m der Zweitbeklagte mit einem Opel-Blitz-Lastwagen, dessen Halterin die Erstbeklagte war. Der Zweitbeklagte hatte Eisenträger geladen, die bis zu 3,35 m nach hinten über die Ladefläche des Lastwagens hinausragten. Das Ende der Träger war mit roten Papierfahnen gekennzeichnet. Der Kläger näherte sich dem Lastwagen bis auf etwa 30-40 m, um diesen Abstand dann beizubehalten. Beide Fahrzeuge fuhren eine Geschwindigkeit von 30-40 km/h.