LG Paderborn - Urteil vom 29.08.2007
4 O 551/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 4;

Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und dunkel gekleidetem Radfahrer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Paderborn, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 4 O 551/05

DRsp Nr. 2009/8440

Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und dunkel gekleidetem Radfahrer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Ein nach links abbiegender PKW haftet für das Unfallgeschehen auch dann in vollem Umfang, wenn ihm im Geradeausverkehr ein dunkel gekleideter Radfahrer entgegenkommt mit dem es zur Kollision kommt. 2. 7000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau (Radfahrerin), die bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Prellungen und Stauchungen, ein Schädel-Hirntrauma ersten Grades, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Fraktur der fünften und sechsten Rippe links sowie eine Schulterprellung links mit einer MdE von 80 % auf Dauer. 20 Tage stationäre Behandlung. Sichtbarwerden einer vorangelegten depressiven Störung mit Angstsyndromen und somatischen Syndromen insbesondere in Form von Schwindel und Kopfschmerzen zum Ausbruch, die sich trotz dauerhafter medikamentöser Behandlung chronifiziert und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 1.250,00 EUR (i. W. eintausendzweihundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2005 zu zahlen, ferner ein Schmerzensgeld von noch 5.100,00 EUR (i. W. fünftausendeinhundert Euro).