OLG Köln - Urteil vom 15.12.1992
13 U 162/93
Normen:
StVO § 9 Abs. 5, § 10 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 321
SP 1994, 373
VRS 87, 174

Haftungsverteilung zwischen zwei rückwärts fahrenden Fahrzeugen - Straßenverkehr, Haftung, Quote, Zurücksetzen

OLG Köln, Urteil vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 13 U 162/93

DRsp Nr. 1994/2120

Haftungsverteilung zwischen zwei rückwärts fahrenden Fahrzeugen - Straßenverkehr, Haftung, Quote, Zurücksetzen

Fährt jemand mit einem Pkw aus einer Grundstückseinfahrt rückwärts auf die Straße und stößt dabei mit einem anderen Fahrzeug zusammen, dessen Fahrer zur gleichen Zeit auf der Straße rückwärts fährt, trifft den überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensanteil denjenigen, der auf die Straße fährt.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5, § 10 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

Gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 3 Nrn. 1, 2 PflVersG kann er von den Beklagten Ersatz seines Schadens aus dem Unfallereignis vom 03.04.1992 in A., R.straße, dem Grunde nach in Höhe von 40 % verlangen.

Der Unfall war für die Beklagte zu 1) weder unabwendbar noch stellt sich ihr Verursachungsbeitrag als so gering dar, daß er wegen des überwiegenden Mitverschuldens des Zeugen O. bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung vollständig zurückzutreten hätte mit der Folge einer völligen Haftungsfreistellung.