VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2022
1 S 2283/20
Normen:
PolG BW § 8 Abs. 1 S. 1; PolG BW § 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1270/19

Heranziehung eines Betroffenen als Kostenpflichtiger für die Abschleppmaßnahme eines Fahrzeuges wegen Anscheinsgefahr einer Trunkenheitsfahrt; Verhältnismäßigkeit der Beseitigung des Fahrzeuges zur Beendigung der von dem parkenden Fahrzeug ausgehenden Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 1 S 2283/20

DRsp Nr. 2022/4182

Heranziehung eines Betroffenen als Kostenpflichtiger für die Abschleppmaßnahme eines Fahrzeuges wegen Anscheinsgefahr einer Trunkenheitsfahrt; Verhältnismäßigkeit der Beseitigung des Fahrzeuges zur Beendigung der von dem parkenden Fahrzeug ausgehenden Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit

1. Eine polizeiliche Maßnahme ist auch gegenüber einem anwesenden Störer nicht oder nicht rechtzeitig möglich im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG BW, wenn das zur Abwehr der konkreten Gefahr nach polizeilicher Einschätzung erforderliche Verhalten dem potentiellen Adressaten rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist, oder der Störer bei besonderer Eilbedürftigkeit erkennbar nicht willens ist, die Störung zu beseitigen.2. Die Anweisung, dass Polizeibeamte private Kraftfahrzeuge, die verkehrsbehindernd abgestellt sind, aus haftungsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht selbst wegfahren, sondern ein Abschleppunternehmen beauftragen sollen, ist nicht ermessensfehlerhaft.3. § 8 Abs. 2 Satz 1 PolG BW regelt ein intendiertes Ermessen, welches im Regelfall eine Kostenerstattung durch den Störer verlangt, von der nur im atypischen Ausnahmefall abzusehen ist.