Hindernis

Autor: Stephan Schröder

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Ein Pkw-Fahrer fuhr bei Dunkelheit auf eine abgelegte Absperrstange eines Weidezauns auf, die gegen die Fahrtrichtung in die Fahrbahn hineinragte. Es besteht i.d.R. ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden desjenigen, der nachts auf ein unbeleuchtetes und nicht bewegtes Hindernis auffährt. Dieser kommt hier jedoch nicht zum Tragen, wenn das Hindernis frei in den über der Verkehrsfläche befindlichen Luftraum hineinragt (BGH, Urt. v. 27.06.1972 - VI ZR 184/71, VersR 1972, 1067).

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Der Fahrer eines Pkw geriet auf extrem nasser Fahrbahn ins Schleudern, als er einem verunfallten anderen Kfz, welches in seine Fahrspur hineinragte, ausweichen wollte. Ein nachfolgender Pkw-Fahrer fuhr auf die Breitseite des schleudernden Pkw auf. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden des vorausfahrenden Pkw-Fahrers, welches zu einer Haftungsquote von 50 % führt (BGH, Urt. v. 10.12.1974 - VI ZR 105/73, VersR 1975, 373).

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