BVerfG - Beschluss vom 04.05.2022
2 BvL 1/22
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; VVG § 193 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 895
r+s 2022, 460
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 1252/21
AG Wiesbaden, vom 21.12.2021

Hinreichende Darstellung der Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm i.R.e. Vorlage; Entrichtung eines Säumniszuschlags in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes durch einen Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes

BVerfG, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 2 BvL 1/22

DRsp Nr. 2022/7604

Hinreichende Darstellung der Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm i.R.e. Vorlage; Entrichtung eines Säumniszuschlags in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes durch einen Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes

Um dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG zu genügen, ist in einem Zivilverfahren das vorlegende Gericht gehalten, die Tatsachen soweit möglich und unter Beachtung des Dispositionsgrundsatzes aufzuklären und die Entscheidungsreife der Sache herbeizuführen.

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; VVG § 193 Abs. 6 S. 2;

Gründe

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 193 Abs. 6 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten hat.

A.

I.

1. Die Vorschrift des § 193 VVG, dessen Absatz 6 Satz 2 das Amtsgericht Wiesbaden für verfassungswidrig hält, hat in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, folgenden, seitdem unveränderten Wortlaut: