OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.02.2023
5 U 30/22
Normen:
VVG § 1; VVG § 88; VGB Nr 7.2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 37/20

Höhe der Entschädigung für ein sturmbedingt beschädigtes Gartentor in der Wohngebäudeversicherung bei Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.2023 - Aktenzeichen 5 U 30/22

DRsp Nr. 2023/3163

Höhe der Entschädigung für ein sturmbedingt beschädigtes Gartentor in der Wohngebäudeversicherung bei Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur

1. Zur Berechnung der Entschädigung eines sturmbedingt beschädigten Gartentores in der Wohngebäudeversicherung. 2. Erweist sich die vom Versicherungsnehmer beabsichtigte Reparatur der nur teilweise beschädigten Sache als unwirtschaftlich, weil sich die Neuherstellung einer gleichwertigen Sache kostengünstiger realisieren lässt, so entsprechen die dadurch bedingten Aufwendungen wirtschaftlich gesehen dem "Neuwert" der Sache, der bedingungsgemäß die Obergrenze der Entschädigung bei einer Beschädigung versicherter Sachen bildet, insoweit wegen der nicht beschädigten Teile der neu herzustellenden Sache aber auch keinen zusätzlichen Kürzungen unterliegt.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Februar 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 37/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 950,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Mai 2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.