LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.2025 7 SLa 67/24
Normen:
BetrVG § 78 S. 2; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 301/23
Höhe des einem voll freigestellten Betriebsratsmitglieds zu zahlenden Arbeitsentgelts; Berücksichtigung der hypothetischen Karriereentwicklung
LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 67/24
DRsp Nr. 2025/3328
Höhe des einem voll freigestellten Betriebsratsmitglieds zu zahlenden Arbeitsentgelts; Berücksichtigung der hypothetischen Karriereentwicklung
1. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 37 Abs. 4BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers.2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG, wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige das Betriebsratsmitglied unzulässig.3. Liegt keine Vergütungsvereinbarung oder -zusage vor, und hat der Arbeitgeber die vom Betriebsratsmitglied verlangte Vergütung bislang auch nicht gezahlt, trägt das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts, wenn es einen Anspruch auf eine höhere Vergütung auf § 611a Abs. 2BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG stützt.
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