LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.2025
7 SLa 67/24
Normen:
BetrVG § 78 S. 2; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 301/23

Höhe des einem voll freigestellten Betriebsratsmitglieds zu zahlenden Arbeitsentgelts; Berücksichtigung der hypothetischen Karriereentwicklung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 67/24

DRsp Nr. 2025/3328

Höhe des einem voll freigestellten Betriebsratsmitglieds zu zahlenden Arbeitsentgelts; Berücksichtigung der hypothetischen Karriereentwicklung

1. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 37 Abs. 4 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. 2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG, wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige das Betriebsratsmitglied unzulässig. 3. Liegt keine Vergütungsvereinbarung oder -zusage vor, und hat der Arbeitgeber die vom Betriebsratsmitglied verlangte Vergütung bislang auch nicht gezahlt, trägt das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts, wenn es einen Anspruch auf eine höhere Vergütung auf § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG stützt.