OLG Celle - Urteil vom 15.02.2023
14 U 166/21
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1130
NJW-RR 2023, 529
WKRS 2023, 11619
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 132/19
LG Stade, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 235/19

Höhe des Schadensersatzes bei Schäden an einer gepflasterten FlächeVerhältnismäßigkeit der Beseitigung optischer Mängel

OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 14 U 166/21

DRsp Nr. 2023/3547

Höhe des Schadensersatzes bei Schäden an einer gepflasterten Fläche Verhältnismäßigkeit der Beseitigung optischer Mängel

Es ist bei der Bewertung optischer Mängel zu differenzieren, wie stark sich die optische Beeinträchtigung im Gesamteindruck der Anlage auswirkt. Die vollständige Neuherstellung einer gepflasterten Hofeinfahrt stellt sich dann als unverhältnismäßig dar, wenn es allein um die Herstellung eines einheitlichen geraden Fugenverlaufes einer Fläche geht, die insbesondere für das Parken und Rangieren von Fahrzeugen genutzt wird. Ein entschädigungspflichtiger Minderwert besteht bei einer messbaren wirtschaftlichen Einbuße.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Oktober 2021 - 5 O 235/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 13.050,00 €.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.