LG Darmstadt - Urteil vom 28.08.2007
13 O 602/05
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; § 7 StVG; § 11 StVG; § 17 StVG; § 18 StVG; § 287 ZPO;
Fundstellen:
DAR 2008, 89

Höhe des Schadensersatzes bei unfallbedingt beschädigter Motorradschutzkleidung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 13 O 602/05

DRsp Nr. 2009/8276

Höhe des Schadensersatzes bei unfallbedingt beschädigter Motorradschutzkleidung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Bei der Motorradbekleidung (Jacke, Helm und Stiefel) handelt es sich um Schutzkleidung, welche - insbesondere der Helm, wie allgemein bekannt - nach einem Sturz zu ersetzen ist, damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet ist. Abzüge neu für alt braucht sich der Unfallgeschädigte insoweit nicht anrechnen lassen. 2. 2500 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Brüche im Fuß, umfangreiche Prellungen und Schürfwunden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeld war neben den erlittenen Schmerzen die Dauer und Schwere der durch den Unfall erlittenen Verletzungen und die damit einhergehenden, verletzungsbedingt zu erduldenden Bewegungseinschränkungen und Beeinträchtigungen der Lebensfreude zu berücksichtigen

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.842,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen,