BGH - Urteil vom 10.07.2007
VI ZR 258/06
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1017
DAR 2007, 635
MDR 2007, 1367
NJW 2007, 2917
NZV 2007, 564
VRS 113, 173
zfs 2007, 686
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 108/06
AG Bochum, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 70 C 308/05

Höhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden

BGH, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen VI ZR 258/06

DRsp Nr. 2007/15270

Höhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden

»Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375).«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. März 2005, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das bereits verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene Kraftfahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, sie streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens.

Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 EUR brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 EUR brutto sowie einen Restwert von 500 EUR.