Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 0 117/03 - teilweise abgeändert:
Die Beklagten zu 1) und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.181,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und seinen eigenen außergerichtlichen Kosten haben der Kläger 85% und die Beklagten zu 1) und 3) 15% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) haben der Kläger zu 22% und die Beklagten zu 1) und 3) zu 78% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger voll zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 75% und den Beklagten zu 25% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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