OLG Brandenburg - Urteil vom 08.12.2022
12 U 89/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 348/20

Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur eines Lendenwirbels, einer Großzehengliedbasisfraktur mit Gelenksbeteiligung und einer Thoraxprellung, mit 7 1/2 Monaten Arbeitsunfähigkeit und langfristigem Erfordernis von Maßnahmen der Physiotherapie und der Psychotherapie, Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % und Einschränkungen in Betreuung und Pflege ihres Kindes

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 12 U 89/22

DRsp Nr. 2023/1395

Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur eines Lendenwirbels, einer Großzehengliedbasisfraktur mit Gelenksbeteiligung und einer Thoraxprellung, mit 7 1/2 Monaten Arbeitsunfähigkeit und langfristigem Erfordernis von Maßnahmen der Physiotherapie und der Psychotherapie, Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % und Einschränkungen in Betreuung und Pflege ihres Kindes

Bei verkehrsunfallbedingter Fraktur eines Lendenwirbels, einer Großzehengliedbasisfraktur mit Gelenksbeteiligung und einer Thoraxprellung mit 7 1/2 Monaten Arbeitsunfähigkeit und langfristigem Erfordernis von Maßnahmen der Physiotherapie und der Psychotherapie, Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % und Einschränkungen in Betreuung und Pflege der eigenen Kinder ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 33.000 € angemessen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.04.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 348/20, teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunken über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 273,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunken über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 zu zahlen.