OLG Köln - Beschluss vom 23.11.2022
15 U 176/22
Normen:
StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
NZV 2024, 598
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 156/20

Hoher Sorgfaltsmaßstab bei einem Fahrstreifenwechsel

OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 15 U 176/22

DRsp Nr. 2025/5918

Hoher Sorgfaltsmaßstab bei einem Fahrstreifenwechsel

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.8.2022 (27 O 156/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5;

Gründe

Die Berufung der Klägerin unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung durch Beschluss, weil das Rechtsmittel - im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich - keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO).

Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss vom 24.10.2022, auf den zur Meinung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hingewiesen worden. Auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens im Schriftsatz vom 14.11.2022 ist keine ihr günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage geboten.