BGH - Urteil vom 16.07.2024
VI ZR 188/22
Normen:
BGB § 251 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DS 2024, 213
DAR 2024, 561
Verkehrsjurist 2024, 19
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1111/20
LG Memmingen, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 691/21

Hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs als Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts; Zahlung von restlichem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 16.07.2024 - Aktenzeichen VI ZR 188/22

DRsp Nr. 2024/10552

Hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs als Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts; Zahlung von restlichem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

a) Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen. b) Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird (wie Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 205/23, zVb).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Zahlung von restlichem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.