BGH - Urteil vom 16.07.2024
VI ZR 205/23
Normen:
BGB § 251 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2024, 1973
ZAP EN-Nr. 447/2024
MDR 2024, 1106
ZAP 2024, 801
DS 2024, 245
WM 2024, 1725
VRR 2024, 2
NJW 2024, 3221
VRA 2024, 187
NZV 2024, 541
ZIP 2024, 2638
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 165/21
LG Karlsruhe, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 23/22

Hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs mit Nettoverkaufspreisen als Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts; Zahlung von restlichem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wegen erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 16.07.2024 - Aktenzeichen VI ZR 205/23

DRsp Nr. 2024/10411

Hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs mit Nettoverkaufspreisen als Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts; Zahlung von restlichem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wegen erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs

a) Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen. b) Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer XX des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem ihr Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.