BGH - Urteil vom 16.07.2024
VI ZR 243/23
Normen:
BGB § 251 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 522
r+s 2024, 921
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 4685/22
LG Coburg, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 32 S 27/23

Hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs mit Nettoverkaufspreisen als Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts; Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wegen erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 16.07.2024 - Aktenzeichen VI ZR 243/23

DRsp Nr. 2024/10499

Hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs mit Nettoverkaufspreisen als Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts; Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wegen erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs

a) Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen. b) Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 7. Juli 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Fahrzeugs. Sie nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem dieses Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.