BGH - Urteil vom 16.07.2024
VI ZR 239/23
Normen:
BGB § 251 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1178
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 5194/22
LG Coburg, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 S 26/23

Hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs mit Nettoverkaufspreisen als Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts; Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wegen erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 16.07.2024 - Aktenzeichen VI ZR 239/23

DRsp Nr. 2024/10553

Hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs mit Nettoverkaufspreisen als Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts; Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wegen erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs

a) Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen. b) Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 7. Juli 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem ihr Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.