BGH - Urteil vom 01.04.2003
VI ZR 321/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; AKB § 2b Abs. 3 b ; PflVG § 3 Nr. 1 ; KfzPflVV § 4 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 803
DAR 2003, 410
JZ 2004, 92
MDR 2003, 869
SpuRT 2004 262
VRS 105, 253
VersR 2003, 775
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers bei Autorennen

BGH, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 321/02

DRsp Nr. 2003/7912

Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers bei Autorennen

»Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; AKB § 2b Abs. 3 b ; PflVG § 3 Nr. 1 ; KfzPflVV § 4 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger und der Beklagte zu 1) nahmen am 6. August 2000 mit ihren Porsche-Kraftfahrzeugen an einer vom Porsche Club Schwaben e.V. veranstalteten "Gleichmäßigkeitsprüfung" auf dem Hockenheimring teil. Nach dem Reglement der Veranstaltung bestand der Wettbewerb darin, innerhalb von 20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei der Wertung wurde pro 1/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen; bei Punktgleichheit entschied die höhere Anzahl der Runden und dann die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit.