BGH - Beschluss vom 01.12.2022
VII ZR 278/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 387/19
OLG Stuttgart, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 91/20

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 01.12.2022 - Aktenzeichen VII ZR 278/20

DRsp Nr. 2023/2322

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Ist ein (Teil-)Schaden - wie vorliegend in Form des "ungewollten" Vertragsschlusses - bereits entstanden, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden ab. Vielmehr genügt insoweit die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts.2. Vor diesem Hintergrund erscheinen im Hinblick auf ein vom sogenannten Dieselskandal betroffenes Fahrzeug weitere Schäden, die kausal und zurechenbar auf dem haftungsbegründenden ursprünglichen Einbau der Manipulationssoftware beruhen und im Rahmen des vom Kläger gewählten "großen" Schadensersatzes ersatzfähig wären, möglich. Ein behördliches Einschreiten wegen des Thermofensters im Software-Update mit der Folge eines weiteren Vermögensschadens des Klägers, etwa in Form von Stilllegungskosten, ist nicht auszuschließen.3. Soweit dann, wenn der Schädiger bekanntermaßen zahlungsunwillig ist und der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend erscheint, die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig sind, obliegt die Darlegung einer dem Geschädigten bekannten Zahlungsunwilligkeit nach allgemeinen Grundsätzen dem Schädiger.