OLG Köln - Urteil vom 20.12.1990
5 U 73/90
Normen:
AKB § 10; SGB X § 116;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 24 0 225/89

Inanspruchnahme einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines Teilungsabkommens mit einer Berufsgenossenschaft

OLG Köln, Urteil vom 20.12.1990 - Aktenzeichen 5 U 73/90

DRsp Nr. 2018/16270

Inanspruchnahme einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines Teilungsabkommens mit einer Berufsgenossenschaft

1. Sieht ein Teilungsabkommen zwischen einer Berufsgenossenschaft und einer Kfz-Haftpflichtversicherung vor, dass im Falle eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schadensfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Ansprüche bestehen, so ist de Kfz-Haftpflichtversicherer bei einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich eintrittspflichtig. Auf ein bestimmtes Verhalten des Versicherten kommt es dabei nicht weiter an. 2. Von der Anwendung des Teilungsabkommens ausgenommen sind nur Fälle, die mit dem versicherten Wagnis lediglich rein äußerlich und zufällig im Zusammenhang stehen. Das sind solche Fälle, in denen schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten unzweifelhaft und offensichtlich nicht in Frage kommen (sog. "Groteskfälle"). 3. Eine Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers besteht jedenfalls dann, wenn es zu einem Unfall kommt, weil ein Fahrzeug zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge überholt und angesichts eines entgegen kommenden Fahrzeugs ein Wiedereinscheren zwischen den beiden Fahrzeugen aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstandes nicht möglich ist.

Tenor