OLG Dresden - Urteil vom 17.12.2024
4 U 1004/24
Normen:
BGB § 611; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 24.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 358/22

Informationspflicht vor Abschluss einer Stellvertretervereinbarung wegen Verhinderung eines Wahlarztes

OLG Dresden, Urteil vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 4 U 1004/24

DRsp Nr. 2025/1021

Informationspflicht vor Abschluss einer Stellvertretervereinbarung wegen Verhinderung eines Wahlarztes

1. Die Informationspflicht vor Abschluss einer Stellvertretervereinbarung wegen Verhinderung eines Wahlarztes unterliegt nicht den Anforderungen an eine medizinische Aufklärung. Einer mündlichen Information des Patienten durch einen Arzt über seine Wahlmöglichkeiten bedarf es daher nicht. 2. Eine Unterrichtung des Patienten über eine vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes, die am Vortag einer beabsichtigen Behandlung stattfindet, ist regelmäßig nicht treuwidrig verspätet. 3. Einer Information des Patienten über Grund und Dauer der Verhinderung des Wahlarztes bedarf es nicht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 24.06.2024 - 5 O 358/22 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.479,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.479,19 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 630a;

Gründe

I.